Gruppensport im Innenbereich mit Hygienekonzept wieder erlaubt

Gemäß der aktuellen Verordnung vom 30.05.2021ist in Niedersachsen die Sportausübung in Gruppen bei Inzidenzwerten unter 35 unter Einhaltung von Hygieneregeln wieder möglich.

Hinweis: Bei Inzidenzen über 35 gelten im Sport wieder die allg. Kontaktbeschränkungen. Bei über 35 gilt für Erwachsene dann die 10 Pers. aus 3 Haush.-Regel und bei Inzidenzen über 50 die 5 Pers. aus 2 Haush.-Regel, jeweils mit Testpflichten. Dabei zählen vollständig geimpfte oder genesene Personen nicht mit (siehe Text der VO unten).

Ziel des Schützenvereins Uetze bleibt es, dass jede zulässige Nutzung immer unter dem Aspekt einer Vermeidung der Ansteckung mit Covid-19 und ggfs. einer schnellen Nachvollziehbarkeit möglicher Kontakte und Infektionsketten erfolgt. Neben der strikten Einhaltung der Regelungen wird deshalb auch die Nutzung der Corona-Warn-App empfohlen.

Generell gilt für die Nutzung der Einrichtungen des Schützenvereins folgendes:

  • Die gesetzlichen und behördlichen Vorgaben sind stets einzuhalten. Sofern sie über die im Folgenden geregelten Punkte hinausgehen, haben sie Vorrang.
  • Jede Person, die sich auf dem Gelände des Schützenvereins Uetze aufhält, hat sich über die Corona-Regeln des Schützenvereins zu informieren und diese zu beachten.
  • Jede nutzende Person hat ihr Verhalten danach zu richten, dass eine größtmögliche Sicherheit vor Ansteckung mit Covid-19 gegeben ist.
  • Bei jeder Teilnahme an Veranstaltungen im Schützenheim erfolgt eine persönliche Erfassung gemäß den Regelungen der jeweiligen Verordnung mittels elektronischer Erfassung über die Luca-App oder – bis zu deren Einführung – in Erfassungsbögen.
  • Auf dem Gelände des Schützenvereins einschließlich des Zu- und Abganges zum Gebäude ist ein Abstand von mindestens 1,5m zu anderen Personen einzuhalten, sofern es in den folgenden Punkten nicht ausdrücklich anders geregelt ist.
  • Beim Zugang zum und beim Aufenthalt im Gebäude ist eine Mund-Nasen-Bedeckung (siehe unten 1)) zu tragen; empfohlen wird eine medizinische Maske. Ausgenommen davon ist nur die aktive Sportausübung sowie der Aufenthalt auf einem Sitzplatz im Rahmen der „10 Personen aus 3 Haushalten-Regel“ mit einem Mindestabstand von 1,5m zu anderen Personengruppen.
  • Ein Aufenthalt im Zu- und Durchgangsbereich ist nicht gestattet; er ist frei zu halten
  • Nach dem Eintreffen sind die Hände unverzüglich gründlich zu waschen oder desinfizieren. Desinfektionsmittelspender befinden sich im Eingangs- und im Durchgangsflur.
  • Bei der Nutzung des Gastraumes und der Schießstände sind die jeweiligen Lüftungsanlagen einzuschalten.
  • Das Betreten der Toilettenräume ist immer nur durch eine Person gleichzeitig zulässig.
  • Personen, die sich mit einschlägigen Corona-Symptomen (Fieber, Halsschmerzen o.ä.) krank fühlen, dürfen an Veranstaltungen beim Schützenverein nicht teilnehmen. Ebenso Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in Gebieten, die von der Bundesregierung als Hoch-Risikogebiete eingestuft sind, aufgehalten haben.

Das gilt nicht für vollständig Geimpfte, Genesene oder Personen mit einem negativen Corona-Test, er nicht älter als 24 Stunden ist.

  • Eine Vermietung für Privatfeiern bleibt weiterhin ausgeschlossen.
  • Personen, die sich an die Regelungen nicht halten, können von der Nutzung des Vereinsgeländes ausgeschlossen werden.

Bei der Sportausübung beim Schießen und Dartspielen gilt zusätzlich:

  • Bei der ersten Teilnahme am Training oder Wettkampf ab dem 07.06.2021 hat jede*r Teilnehmer*in sich neu mit den aktuellen Kontaktdaten und ggfs. dem Status als genesene bzw. vollständig geimpfte Person in eine Liste im jeweiligen Schießstand Diese Listen dienen ausschließlich einer möglichen schnellen Kontaktnachverfolgung; sie sind von den Aufsichten unter Verschluss zu halten, um den Datenschutz zu gewährleisten.
  • Zudem erfolgt bei jedem Training oder Wettkampf eine namentliche Erfassung aller Teilnehmer*innen mit Standnummer sowie Ankunfts- und Abgangszeiten durch die Aufsicht im Standbelegungsordner sowie eine Eintragung aller Aufsichten im Aufsichtsbuch.
  • Es gibt feste Zeiten zum Trainingsbeginn.
  • Eine Anmeldung bei der Aufsicht muss bis spätestens 1h vorher erfolgen, um die Standzuordnung zu planen. Bei unangemeldetem Erscheinen oder einem Erscheinen abweichend von der Startzeit kann die Aufsicht nach Einschätzung der Situation eine Teilnahme zulassen; ein Anspruch besteht nicht. Die Verantwortung trägt die Aufsicht.
  • Die Zuordnung der Stände erfolgt durch die Aufsicht.
  • Soweit möglich ist nur jeder zweite Stand zu belegen.
  • Bei höherer Anmeldezahl können direkt nebeneinander liegende Stände nach dem folgenden Muster vergeben werden:
    1. Sportler/innen aus einem Haushalt oder einer Familie sowie Genesene, vollständig Geimpfte oder Getestete, die einen Test nicht älter als 24 Stunden vorlegen. Dies ist von der Aufsicht im Belegungsordner hinter dem Namen zu vermerken.
    2. Personen, die auch sonst engen Umgang pflegen (gute Bekannte und Freunde)
  • Weitere Personen
  • Nach jeder Benutzung der Stände ist eine Desinfektion durch die Aufsicht vorzunehmen (inkl. Monitorrahmen, Auflagestangen und Steuerschaltern).
  • Die Aufsicht gibt Vereinsmaterial aus und ist für die Desinfektion des benutzten Vereinsmaterials (inkl. Sportgeräte, Griffe) zuständig. Ein Betreten der Lagerräume und der Waffenkammer ist nur durch eine Person gleichzeitig zulässig.
  • Bei direkter Hilfe am Stand durch Trainer*innen oder Aufsichten wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch die helfende Person dringend empfohlen.
  • Zuschauer*innen und Begleitpersonen sind gemäß den Regeln der jeweils gültigen Verordnung zulässig; sie müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Alle Zuschauer*innen und begleitende Personen haben sich mit Namen, Datum, Uhrzeit und Kontaktdaten in eine Anwesenheitsliste einzutragen.
  • Gäste dürfen am Sportbetrieb nur teilnehmen, sofern sie ein glaubhaftes Interesse an einem Eintritt in den Verein haben (=> Schnuppertraining).
  • Für Wettkämpfe mit fremden Teams werden erforderlichenfalls ergänzende Regeln festgelegt.

Hinweis zu gemütlichen Treffen:

Gemütliche Treffen sind im Schützenverein vorerst noch nicht möglich; dazu werden erst noch Regeln definiert. Gemäß Verordnung gilt dafür auch bei einer Inzidenz unter 35 weiterhin die „10 Personen aus 3 Haushalten-Regel“. Das gilt auch im Gastronomiebetrieb pro Tisch mit Abstand zu anderen Tischen bzw. Gruppen. 

 

 

Auszug aus der Verordnung vom 30.05.2021

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Freizeit- und Amateursport in geschlossenen Räumen

 

(1) 1In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen unter Anwendung des § 1 a die 7-Tage-Inzidenz von mehr als 50 beträgt, ist nur im Rahmen der zulässigen Kontakte von Personen nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 eine sportliche Betätigung in geschlossenen Räumen öffentlicher und privater Sportanlagen, einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen und ähnlicher Einrichtungen mit Ausnahme von Schwimmhallen, unter den Voraussetzungen der Sätze 3 bis 5 sowie unbeschadet des § 17 zulässig. 2Über Satz 1 hinausgehender Gruppensport und Kontaktsport sind untersagt. 3Die für die Sportanlage oder sportliche Betätigung verantwortliche Person ist verpflichtet, Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 zu treffen, wobei insbesondere Maßnahmen vorzusehen sind, die eine hinreichende räumliche Trennung von nach Satz 1 zulässigen Personengruppen sicherstellen; die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist nicht zulässig. 4Für volljährige Personen, die Sportanlagen nach Satz 1 nutzen, und unabhängig vom Alter für Trainerinnen, Trainer und betreuende Personen gilt § 5 a. 5Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürfen von Personen nur unter Einhaltung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 betreten und genutzt werden.

 

(2) 1In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen unter Anwendung des § 1 a die 7-Tage-Inzidenz mehr als 35, aber nicht mehr als 50 beträgt, ist im Rahmen der zulässigen Kontakte von Personen nach § 2 Abs. 1 Satz 4 eine sportliche Betätigung in geschlossenen Räumen öffentlicher und privater Sportanlagen, einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen und ähnlicher Einrichtungen mit Ausnahme von Schwimmhallen, unter den Voraussetzungen der Sätze 3 bis 5 sowie unbeschadet des § 17 zulässig. 2In den in Satz 1 genannten Sportanlagen dürfen auch Gruppen von bis zu 30 Personen zuzüglich betreuender Personen Sport, einschließlich Kontaktsport, betreiben, wobei geimpfte Personen und genesene Personen im Sinne des § 5 a Abs. 2 und 3 nicht eingerechnet werden. 3Über Satz 2 hinaus ist sonstiger Kontaktsport untersagt. 4Zulässig ist über die Sätze 1 und 2 hinaus auch die sportliche Betätigung in den Sportanlagen nach Satz 1 in beliebig großen Gruppen, soweit in diesen Personengruppen

  1. ausschließlich kontaktfreier Sport betrieben wird und
  2. ein Abstand zwischen den teilnehmenden Personen von jeweils 2 Metern eingehalten wird oder je teilnehmender Person eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung steht.

5Die für die Sportanlage oder sportliche Betätigung verantwortliche Person ist verpflichtet, Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 zu treffen, wobei insbesondere Maßnahmen vorzusehen sind, die eine hinreichende räumliche Trennung von nach den Sätzen 1 und 2 zulässigen Personengruppen sicherstellen; die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist nicht zulässig. 6In den Gruppen nach Satz 2 und 4 gilt für volljährige Personen, die Sportanlagen nach Satz 1 nutzen, und unabhängig vom Alter für Trainerinnen, Trainer und betreuende Personen § 5 a. 7Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürfen von Personen nur unter Einhaltung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 betreten und genutzt werden.

 

(3) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen unter Anwendung des § 1 a die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt, ist die für die Sportanlage oder sportliche Betätigung verantwortliche Person verpflichtet, Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 zu treffen.

 

 1) Mund-Nasen-Bedeckung

Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der Verordnung ist jede geeignete textile oder textilähnliche Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache verringert, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist nur geeignet, wenn sie eng anliegt.