Satzung des Fördervereins
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “ Förderverein Leistungssport im Schützenverein Uetze – Die SportschUETZEn e.V,“.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hildesheim unter Nr. ……………………..eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Uetze.
3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts“steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Ziel / Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Seine Aufgabe ist insbesondere die Beschaffung und Bereitstellung von Geld und Sachmitteln für den Schützenverein Uetze von 1903 e.V.,
die ausschließlich der Unterstützung folgender Zwecke dienen sollen :
a.) Unterstützung der Bundesligamannschaft in Bezug auf Finanzierung, Betreuung und Ausrüstung,
b.) Unterstützung von Sportlerinnen und Sportlern bei der Teilnahme an hochrangigen Ligen und Wettbewerben wie deutschen und
internationalen Meisterschaften in Bezug auf Finanzierung, Betreuung und Ausrüstung,
c.) Bereitstellung von Aufwandsentschädigungen (in Form von Geld- oder Sachleistungen) für ehrenamtlich tätige Betreuer und Helfer bei
Leistungssportereignissen gem. 2 a und 2 b.
d.) Förderung der für den Leistungssport notwendigen Ausbildung von ehrenamtlich tätigen Fachübungsleitem und Trainern.
e.) Unterstützung sonstiger leistungssportlicher Aktivitäten im Amateurstatus, die im Schützenverein Uetze durchgeführt werden, in Bezug
auf Finanzierung, Betreuung und Ausrüstung.
3. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar durch Unterstützung der
in Zifter 2 aufgeführten Maßnahmen vewirklichen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
5. Mittel des Vereins sollen durch Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie aus Sponsoring-Aktivitäten und aufgrund von Veranstaltungen im
kulturellen Bereich erzielt werden und dürfen ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins an Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglied sind ausgeschlossen.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Nur tatsächlich entstandene und nachgewiesene Aufwendungen werden erstattet.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Verein wirksam. Sie gilt für mindestens ein Jahr.
4. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds (natürliche Personen) oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
a) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Verein erklärt werden.
b) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zweiWochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
c) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt hiervon unberührt.
§ 4
Mitgliedsbeiträge und Spenden
Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags sowie dessen Fälligkeit wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei Eintritt während des Geschäftsjahres ist der volle Jahresbeitrag sofort fällig.
§ 5
Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Positionen:
a) 1. Vorsitzende/r
b) 2. Vorsitzende/r, die/der gleichzeitig Protokollführer/in ist
c) Kassenwart / in
Von diesen darf höchstens ein Mitglied gleichzeitig Mitglied im Vorstand des Schützenvereins Uetze von 1903 e.V. sein.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Die Vorstandsmitglieder werden für 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt.
5. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich (Brief oder E-Mail) unter Angabe von Ort und Termin mindestens anuei Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge sind spätestens bis eine Woche vorher schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit dem vollendeten 16 Lebensjahr. Zu einem Beschluss, der eine Anderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Anderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist, aufzunehmen.
§ 7
Kassenprüfung
Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer. Mindestens einmaljährlich sind von den Kassenprüfern die Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben den Vorstand und die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 8
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
2. ZurAuflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schützenverein Uetze von 1903 e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Schießsports zu verwenden hat.
Uetze, den 15.08.2017
- Vorsitzende/r gez. Donald Albrecht
- Vorsitzende/r gez. Bettina Kiesewetter
Kassenwart/in gez. Steffi Lehmann
Die weiteren Gründungsmitglieder:
gez. Siegfried Fink
gez. Arne Bernhardt
gez. Dieter Blanke
gez. Wolfgang Ernst
gez. Reinhard Reh
gez. Petra Albrecht
gez. Marit Albrecht
gez. Marten Heuer